Dies würde in der Grünzone zu einer grösseren Beeinträchtigung führen als heute. Zu Recht behauptet die Beschwerdegegnerin im Übrigen nicht, es könnten auf ihrer Parzelle sonst keine witterungsgeschützten Bereiche für die Pferdevorbereitung zonenkonform realisiert werden. Sie macht indes lediglich geltend, ohne unverhältnismässigen Aufwand sei es nicht möglich, andernorts auf dem Grundstück einen witterungsgeschützten Platz zu erstellen. Dass diese Aussage nicht zutrifft, zeigt die Beschwerdegegnerin jedoch mit ihrem Bauvorhaben selbst auf. So hat sie eine Vordacherweiterung südlich des Stalls eingeplant.