Auch wenn bereits heute Teile der Grünzone – ob zu Recht oder nicht25 – für einen Allwetterauslauf resp. den Vorplatz genutzt werden, kann daraus keine weitergehende Nutzung für die Vordacherweiterung und somit eine Rechtfertigung der Ausnahmebewilligung abgeleitet werden. Wie vorstehend ausgeführt, beabsichtigt die Beschwerdegegnerin mit der Vordacherweiterung die Schaffung eines witterungsgeschützten Bereichs für die Vorbereitung der Pferde. Dies würde in der Grünzone zu einer grösseren Beeinträchtigung führen als heute.