g) Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG ersichtlich, die eine Ausnahme von den Bauvorschriften rechtfertigen würden. Alleine der Wunsch, die Pferde in einem witterungsgeschützten Bereich vorbereiten zu können, vermag keine besonderen Verhältnisse zu begründen. Der blosse Wunsch nach einer optimalen Nutzung oder einer besseren Lösung genügt somit nicht. Die Bedürfnisse der Beschwerdegegnerin nach einem witterungsgeschützten Bereich erscheinen als Ideallösung, die jedoch keine Ausnahme in der Grünzone rechtfertigt. Auch wenn bereits heute Teile der Grünzone – ob zu Recht oder nicht25 – für einen Allwetterauslauf resp.