Sie dürfen demnach unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Eine Erweiterung wäre hingegen nur dann möglich, wenn sie die Rechtswidrigkeit nicht verstärkt (vgl. Art. 3 Abs. 2 BauG). Jedoch entspricht die Vordacherweiterung nicht den Vorgaben der Grünzone (Art. 13 GBR i.V.m. Art. 79 Abs. 2 BauG; vgl. Wortlaut in E. 5e), weshalb sich die Beschwerdeführerin betreffend die Vordacherweiterung nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen kann. Unabhängig davon, ob die Vordacherweiterung stützfrei erstellt werden soll, liegt sie zum weit überwiegenden Teil in der Grünzone, ist mithin zonenwidrig und somit nicht bewilligungsfähig.22