e) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort, wonach der Stall teilweise «rund zur Hälfte» innerhalb der Grünzone liege – der Stall vollständig ausserhalb der Grünzone liegt. Die Mauern des Gebäudes Nr. 63 bilden dabei die Grenze zwischen der Zone W2 und der Grünzone.21 Zwar ragt bereits heute das bestehende Vordach nordwestlich des Stalls um ca. 50 cm resp. südwestlich um ca. 75 cm (gemessen ab Plan) in die Grünzone. Für diese Vordächer – wie auch die bereits heute bestehenden Dachflächen – gilt die Besitzstandsgarantie. Sie dürfen demnach unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.