Damit seien alle Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 BauG erfüllt, da besondere Verhältnisse vorliegen und die Vordacherweiterung weder aus der Sicht des Beschwerdeführers noch aus der Sicht der Öffentlichkeit einen Nachteil bedeuten würde. 19 Vorakten, pag. 136. 20 Vorakten, pag. 133. 11/16 BVD 110/2021/138