In ihrer Stellungnahme vom 8. November 2021 hält die Beschwerdegegnerin fest, im konkreten Fall sei eine Ausnahme im Sinne von Art. 26 BauG erforderlich, weil das Vordach in der Grünzone liege. Die betreffenden Voraussetzungen nach Art. 26 BauG seien erfüllt. Im Einzelnen bringt sie vor, sie biete unter anderem eine «pferdegeschützte Therapie» an und Personen, welche dieses Angebot wahrnehmen, seien besonders am Anfang oft eher unsicher und ungeübt im Umgang mit Pferden. Sie würden deshalb einen witterungsgeschützten Ort benötigen, an welchem sie ihr Pferd sicher vorbereiten könnten. Der gedeckte Platz, der durch die Vordacherweiterung geschaffen werden soll, werde diesem Zweck dienen.