Das Vordach benötige keine Stützen und es würden keine baulichen Massnahmen am Boden erfolgen. Auch der Zweck der Grünzone werde nicht beeinträchtigt. Weiter führt die Beschwerdegegnerin aus, soweit die Grünzone betroffen sei, würde sie für die Änderungen am Vordach im Übrigen gar keine Ausnahmebewilligung bedürfen. Hier komme sie in den Genuss der Besitzstandsgarantie. d) Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 führte das Rechtsamt aus, aufgrund einer summarischen Einschätzung sei fraglich, ob für die teilweise Erweiterung des Vordachs in der Grünzone die Voraussetzung einer Ausnahmebewilligung erfüllt sei.