Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerdeantwort aus, der Stall liege an der Grenze zur Grünzone und teilweise (rund zur Hälfte) auch innerhalb dieser Zone. Der heutige Standort des Stalls liefere somit bereits für sich den Ausnahmegrund für bauliche Massnahmen in der Grünzone. Bauliche Massnahmen am Dach würden immer auch innerhalb der Grünzone stattfinden müssen, auch wenn lediglich das Blechdach erneuert würde. Auch das Vordach rage somit gezwungenermassen in die Grünzone hinein. Allerdings werde die Grünzone dadurch nicht stärker tangiert. Das Vordach benötige keine Stützen und es würden keine baulichen Massnahmen am Boden erfolgen.