Das Regierungsstatthalteramt kam im Gesamtbauentscheid zum Schluss, es seien besondere Verhältnisse ersichtlich, die eine Erteilung der Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden. Die Interessen der Bauherrschaft mit den dargelegten besonderen Verhältnissen und den Interessen an der Erteilung der Ausnahmebewilligung seien höher zu werten als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Ausnahme.