b) Im Baubewilligungsverfahren hat dann die Beschwerdegegnerin – nachdem das Regierungsstatthalteramt sie darauf hingewiesen hat19 – ein Ausnahmegesuch betreffend Bauen in der Grünzone gestellt.20 Zur Begründung führte sie aus, im Zusammenhang mit der dringenden Sanierung des bestehenden Blech-Pultdachs solle das Vordach teilweise erweitert werden. Das völlig stützfreie Vordach rage zusätzlich in einem Bereich von rund 39 m2 in die Grünzone bzw. in den bestehenden Allwetterauslauf hinein. Das Regierungsstatthalteramt kam im Gesamtbauentscheid zum Schluss, es seien besondere Verhältnisse ersichtlich, die eine Erteilung der Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden.