a) Zusammen mit der Sanierung des Pultdachs plant die Beschwerdegegnerin eine Anpassung und Erweiterung des Vordachs. Vorliegend unbestritten ist, dass Teile dieser Vordacherweiterung in die Grünzone ragen. Bereits vor Baugesucheinreichung hat sich die Beschwerdegegnerin mit einer Voranfrage betreffend des vorerwähnten Bauvorhabens an die Gemeinde gewendet. Die 17 Vgl. Art. 7 Abs. 2 BewD; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 4. Aufl., Bern 2017, Art. 79 N. 1 sowie Art. 71 N. 2.