Dabei ist insbesondere ihr Standort in der Grünzone und die möglichen Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung zu prüfen. Da bisher kein ordentliches und den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Bewilligungsverfahren für den (neuen) Standort der Mistmulde durchgeführt wurde, ist – wie auch das Regierungsstatthalteramt in seiner Stellungnahme vom 19. November 2021 bereits ausgeführt hat – der Gesamtbauentscheid betreffend die Mistmulde (Plan «Mistmulde 1:200 vom 10. August 2020, revidiert am 27. Mai 2021 [Beilage 3 im Anhang zum Gesamtbauentscheid]») aufzuheben. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen.