g) Bei der Mistmulde handelt sich um eine künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Anlage, die in fester Beziehung zum Erdboden steht und geeignet ist, die Nutzungsordnung (insb. Beeinträchtigung der Umwelt) zu beeinflussen, weshalb sowohl das erstmalige Aufstellen als auch – wie vorliegend – das Umplatzieren der Mistmulde ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach Art. 1a Abs. 1 BauG darstellt. Vorliegend ist weder ein Ausnahmetatbestand nach Art. 1b Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 6 BewD erkennbar noch wird ein solcher geltend gemacht. Letztlich wäre die Baubewilligungsfreiheit wegen der Platzierung der Mistmulde in der Grünzone ohnehin eingeschränkt.17