f) Die umstrittene Mistmulde ist weder eine unterirdische Baute noch ist sie für die Pflege der Grünzone nötig. Ob für die Mistmulde jemals ein Standort in der Grünzone bewilligt wurde resp. ob für deren Platzierung in der Grünzone eine Ausnahmebewilligung vorliegt, geht weder aus den Vorakten noch aus den Eingaben hervor. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch ausgeführt, die genaue Positionierung der Mistmulde sei weder in der Gewässerschutzbewilligung vom 25. Juli 2012 noch in der Baubewilligung zum Baugesuch vom 28. Juni 2012 definiert worden. Unbestritten ist, dass die Mistmulde seither in der Grünzone liegt.