e) Der Beschwerdeführer rügt den Standort der Mistmulde in der Grünzone. Gemäss Art. 13 GBR sind Grünzonen Zonen nach Art. 79 BauG. Grünzonen (Grünflächen) gliedern die Siedlung, halten im Ortsinnern Grünräume frei, dienen dem Umgebungsschutz von Baudenkmälern sowie der Freihaltung wichtiger Ortsansichten und Aussichtslagen. Auf dem als Grünzone ausgeschiedenen Land sind nur unterirdische Bauten gestattet sowie Bauten, die für die Pflege der Grünzone nötig sind; sie dürfen den Zweck der Grünzone nicht beeinträchtigen (Art. 79 Abs. 1 und 2 BauG).