Zwar war die Mistmulde nicht Teil des ursprünglichen Baugesuchs, sie wurde aber mit dem hier angefochtenen Gesamtbauentscheid bewilligt. Somit ist die Mistmulde am neuen Standort nördlich des Gebäudes Teil des Anfechtungsobjekts und folglich vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens erfasst, weshalb auf die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers einzutreten ist. 8/16 BVD 110/2021/138