Im Sinne eines Entgegenkommens sei sie hierzu bereit gewesen. Damit der Beschwerdeführer habe sicher sein können, dass die Verschiebung umgesetzt werde, sei der neue Standort auf dem letztlich bewilligten Plan eingezeichnet worden. Dadurch ändere sich aber nichts daran, dass die Mistmulde nicht Gegenstand des Baugesuchs und damit auch nicht Teil des Baubewilligungsverfahrens gewesen sein. Die Verschiebung der Mistmulde stelle – wie das Regierungsstatthalteramt zutreffend ausgeführt habe – Gegenstand eines baupolizeilichen Verfahrens dar, das parallel zum Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden sei.