In ihrer Stellungnahme vom 8. November 2021 verweist die Beschwerdegegnerin sowohl auf ein Baugesuch vom 28. Juni 2012 betr. «Umbau Wohnteil Bauernhaus; Ausbau Pferdestall und Erstellung von Allwetterauslauf» als auch auf eine Gewässerschutzbewilligung vom 25. Juli 2012, welche Auflagen zu anfallendem Mist enthalte. Die genaue Positionierung der Mistmulde sei in der Auflage und in der Bewilligung nicht definiert worden. Im Rahmen der Einspracheverhandlung sei das Verschieben der Mistmulde thematisiert worden. Im Sinne eines Entgegenkommens sei sie hierzu bereit gewesen.