Auch das Regierungsstatthalteramt verweist in der Stellungnahme vom 31. August 2021 auf das Baugesuch vom 10. August 2020, welches Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens gewesen sei. Das Verschieben der Mistmulde sei nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens gewesen, was sowohl aus dem Baugesuch als auch aus den Plänen, in welchen diese Mistmulde als bestehend eingezeichnet sei, hervorgehe. Die Gemeinde habe als zuständige Baupolizeibehörde die vom Beschwerdeführer geltend gemachten baupolizeilichen Beanstandungen aufgegriffen und ein baupolizeiliches Verfahren eröffnet.