Die Beschwerdegegnerin bringt in der Beschwerdeantwort vor, vorliegendes Anfechtungsobjekt sei der Gesamtbauentscheid vom 13. Juli 2021. Dieser befasse sich ausschliesslich mit dem Baugesuch der Beschwerdegegnerin, dass die Sanierung des Pultdachs sowie die Anpassung und Erweiterung des Vordachs zum Gegenstand habe. Ausführungen zur Mistmulde gingen somit über das Anfechtungsobjekt hinaus, weshalb nicht darauf eingetreten werden könne.