b) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren rügt der Beschwerdeführer erneut den Standort der Mistmulde in der Grünzone. Gleichzeitig schlägt er einen neuen Standort südlich des Gebäudes vor und hält fest, damit wäre die Mistmulde sowohl zonenkonform als auch genügend weit von seiner Trinkwasserfassung entfernt.