b) Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 hat das Rechtsamt darauf hingewiesen, dass das Baugesuch nach der öffentlichen Auflage der Ortsplanungsrevision eingereicht wurde, weshalb nach summarischer Einschätzung das neue Recht zur Anwendung kommt.10 In der Folge hat die Beschwerdegegnerin die Projektänderung vom 8. Februar 2022 eingereicht (vgl. E. 2c), mit welcher sie die Begrenzung des Gewässerraums nach neuem GBR ausgewiesen hat. Der Beschwerdeführer hat sich zum anwendbaren Recht nicht geäussert. Die Anwendung des neuen GBR ist demnach unbestritten ist, weshalb die nachfolgende Prüfung nach dem neuen Recht erfolgt. 4. Streitgegenstand