(vgl. nachstehende Ausführungen unter E. 5f). Da die Beschwerdegegnerin bei der Umschreibung der Projektänderung die Mistmulde nicht zum Gegenstand der Projektänderung machte, liegt keine erneute Änderung des heute tatsächlichen Standorts vor. Der Plan «Mistmulde 1:200 vom 10. August 2020, revidiert am 27. Mai 2021 (Beilage 3 im Anhang zum Gesamtbauentscheid)» hat somit weiterhin Bestand und wird von der Projektänderung vom 8. Februar 2022 nicht berührt. Auf die Mistmulde wird nachstehend unter E. 5 eingegangen. 3. Anwendbares Recht