Auf die Verbreiterung des Vordachs südwestlich des Nebenraums/Sattelkammer verzichtete sie gänzlich, womit dort kein Teil des geplanten Vordachs mehr im Gewässerraum liegt. Weiterhin sind Teile des Vordachs in der Grünzone geplant. Bezüglich die Mistmulde hat die Beschwerdegegnerin keinen Projektänderungsplan eingereicht. 5 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 4/16 BVD 110/2021/138