a) Die Beschwerdegegnerin ist Eigentümerin der Parzelle Utzenstorf Grundbuchblatt Nr. H.________. Der nordöstliche Teil der Parzelle ist der Wohnzone W2 zugewiesen. Darauf befindet sich unter anderem das Bauernhaus (Gebäude Nr. 63). Dieses verfügt über einen Wohnteil, eine Garage sowie einen Werkraum (auf Planunterlangen uneinheitlich und teilweise auch «Nebenraum» oder «Sattelkammer» genannt) und im westlichen Teil über einen Stall. Direkt entlang der nördlichen und westlichen Stallmauern grenzt die Grünzone, welche sich über den restlichen Teil der Parzelle erstreckt. Südwestlich des Gebäudes – und somit in der Grünzone – befindet sich ein Allwetterauslauf.