Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert mitzuteilen, ob sie in unveränderter Form am bewilligten Bauvorhaben festhalten oder eine Projektänderung einreichen wolle. Falls sie eine Projektänderung einreichen wolle, seien die Projektänderungspläne neu einzureichen und – sofern sie der summarischen Einschätzung des Rechtsamts folge – die Begrenzung des Gewässerraums gemäss dem revidierten Baureglement auszuweisen.