Gleichzeitig führte das Rechtsamt in einer summarischen Einschätzung aus, dass auf das vorliegend umstrittene Bauvorhaben das revidierte Baureglement der Gemeinde zur Anwendung gelange und demnach der Gewässerraum entlang des Spittelbachs im Bereich der Bauparzelle auf beiden Uferseiten ab Gewässerachse je 8.50 m betrage. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert mitzuteilen, ob sie in unveränderter Form am bewilligten Bauvorhaben festhalten oder eine Projektänderung einreichen wolle.