5. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 hielt das Rechtsamt an seiner summarischen Einschätzung vom 15. Oktober 2021 fest und wies die Beschwerdegegnerin weiter darauf hin, dass es sich bei den eingereichten Plänen um eine Projektänderung handle, wobei eine solche nicht vorsorglich bzw. in Form eines Eventualbegehrens eingereicht werden könne. Gleichzeitig führte das Rechtsamt in einer summarischen Einschätzung aus, dass auf das vorliegend umstrittene Bauvorhaben das revidierte Baureglement der Gemeinde zur Anwendung gelange und demnach der Gewässerraum entlang des Spittelbachs im Bereich der Bauparzelle auf beiden Uferseiten ab Gewässerachse je 8.50 m betrage.