Zur summarischen Einschätzung des Rechtsamts macht er keine Ausführungen. In ihrer Stellungnahme vom 8. November 2021 bringt die Beschwerdegegnerin vor, die Mistmulde sei nicht Gegenstand des Baugesuchs gewesen. Ihre Verschiebung sei im Rahmen der Einspracheverhandlung ein Anliegen des Beschwerdegegners gewesen, auf das sie im Sinne eines Entgegenkommens eingegangen sei. Zur Sicherstellung der Umsetzung dieser Zusage sei der neue Standort der Mistmulde auf den letztlich bewilligten Plänen eingezeichnet worden. Weiter hat sie sich zur Bewilligungsfähigkeit des Vordachs geäussert, wobei sie gleichzeitig als