Gestützt auf eine provisorische Beurteilung seien sowohl im Bereich der Grünzone die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG3 nicht gegeben als auch im Bereich des Gewässerraums die Voraussetzungen nach Art. 41c Abs. 2 oder Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV4 nicht erfüllt. Die Parteien erhielten Gelegenheit, zu dieser summarischen Einschätzung Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Stellungnahme vom 1. November 2021 zu den Eingaben des ersten Schriftenwechsels. Zur summarischen Einschätzung des Rechtsamts macht er keine Ausführungen.