4. Nach summarischer Prüfung der Akten und Unterlagen teilte das Rechtsamt mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 mit, dass die Mistmulde am neuen Standort wohl Teil des Anfechtungsobjekts sei und damit vom Streitgegenstand erfasst sein dürfte. Deshalb sei fraglich, ob für den neuen Standort ein ordentliches und den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden sei. Weiter sei fraglich, ob die geplante Erweiterung des Vordachs bewilligungsfähig sei. Gestützt auf eine provisorische Beurteilung seien sowohl im Bereich der Grünzone die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach Art.