- Eine Neubeurteilung der gesamten Baubewilligung - Widerhandlung gegen das Baurecht - Verletzung von Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB) - Kosten und Entschädigungsfolgen sind zu prüfen und festzulegen Er macht insbesondere geltend, die Mistmulde in der Grünzone sei nicht zonenkonform. Eine Trennung der Mistmulde von der Baubewilligung sei ausgeschlossen. Niemand baue einen Stall um, ohne das Mistlager entsprechend zu berücksichtigen. Zudem würde durch das neue Vordach das Stellen der Mistmulde an verschiedenen geeigneten Standorten verunmöglicht. Ebenfalls verweist er auf die Ausnahmegesuche zum Bauen in der Grünzone und in der Gewässerzone.