Die Schwierigkeit des Prozesses ist angesichts der nicht sehr komplexen wesentlichen Rechtsfragen insgesamt als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 2500.00 als angemessen. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer somit Parteikosten in der Höhe von CHF 2892.20 (Honorar CHF 2500.00, Auslagen CHF 185.40, Mehrwertsteuer CHF 206.80) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Gemeinde Thunstetten vom 1. Juli 2021 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 17. März 2021 wird der Bauabschlag erteilt.