11 Abs. 1 PKV26 betrÃĪgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.00 bis CHF 11 800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG27). Im vorliegenden Fall sind sowohl der gebotene Zeitaufwand als auch die Bedeutung der Streitsache (Baukosten von rund CHF 3000.00) als unterdurchschnittlich zu werten. Die Schwierigkeit des Prozesses ist angesichts der nicht sehr komplexen wesentlichen Rechtsfragen insgesamt als eher unterdurchschnittlich einzustufen.