b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG23). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV24). c) Der Beschwerdegegner als Baugesuchsteller trägt zudem die Kosten des Baubewilligungsverfahrens (Art. 52 Abs. 1 BewD25). Gemäss VII des Entscheids der Gemeinde Thunstetten vom 1. Juli 2021 belaufen sich diese Kosten auf CHF 1428.95. Sie bleiben dem Beschwerdegegner auferlegt.