a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen, weshalb für das Baugrundstück ein zweiter Strassenanschluss bewilligt werden sollte. Ausserdem ist fraglich, ob dieser aus Gründen der Verkehrssicherheit bewilligungsfähig ist. Die zweite Strassenanschlussbewilligung und damit auch die Baubewilligung können nicht erteilt werden. Die Beschwerde ist deshalb bereits aus diesem Grund gutzuheissen, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügepunkte einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer einen Augenschein beantragt, sind davon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen.