Andernfalls kann der Eigentümerschaft der Nachbarparzelle bzw. dem Beschwerdeführer nicht verwehrt werden, im fraglichen Bereich Hecken und Sträucher anzupflanzen bzw. nicht verlangt werden, die bereits bestehende Hecke auf die Höhe 0.60 m zurückzuschneiden.22 Da der Beschwerdegegner über keinen entsprechenden Dienstbarkeitsvertrag verfügt, kann er weder im jetzigen Zeitpunkt noch in Zukunft sicherstellen, dass die Auflage im angefochtenen Entscheid unter V.I. Ziffer 3.4 17 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 21/21a