Aus den mit den Schlussbemerkungen eingereichten Fotos geht aber hervor, dass die Hecke nach wie vor eine Höhe von deutlich über 0.60 m aufweist. Ausserdem ist eine dauerhafte Freihaltung des Sichtfelds auf dem Nachbargrundstück im massgeblichen Höhenbereich nur dann sichergestellt, wenn der Beschwerdegegner über eine entsprechende Dienstbarkeit (Bau- und Pflanzbeschränkung, Niederhaltungsservitut) verfügt. Andernfalls kann der Eigentümerschaft der Nachbarparzelle bzw. dem Beschwerdeführer nicht verwehrt werden, im fraglichen Bereich Hecken und Sträucher anzupflanzen bzw. nicht verlangt werden, die bereits bestehende Hecke auf die Höhe 0.60 m zurückzuschneiden.22