b) Der angefochtene Entscheid vom 1. Juli 2021 hält unter III. Ziffer 5 sowie unter V.I. Ziffer 3.4 als Auflage zum Strassenanschluss fest, dass die Sichtfreihaltefläche gemäss VSS-Norm 640 273a freigehalten werden müsse und Sträucher oder Abschrankungen in der Sichtfreihaltefläche maximal eine Höhe von 0.6 m aufweisen dürfen. In ihrer Stellungnahme vom 30. August 2021 führt die Gemeinde aus, es handle sich bei der L.________strasse um eine Quartier- und nicht eine Durchgangsstrasse, weshalb das Verkehrsaufkommen sehr gering sei.