a) Selbst wenn es haltbare Gründe für die Bewilligung eines zusätzlichen Strassenanschlusses geben würde, wäre dieser nur bewilligungsfähig, wenn er die Verkehrssicherheit nicht gefährden würde. Die zuständige Behörde kann Anweisungen hinsichtlich Ort, Art und Gestaltung des Strassenanschlusses geben. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Zu- und Wegfahrt die öffentliche Strasse nicht beeinträchtigt (vgl. Art. 73 Abs. 1 SG) und die allgemeinen baurechtlichen Sicherheitsanforderungen gewährleistet sind (Art. 21 Abs. 1 BauG sowie Art. 57 Abs. 1 und 2 BauV15).