Aus der gesetzlichen Formulierung ergibt sich, dass dies nur einen Grundsatz darstellt, von dem fallweise aufgrund von sachlichen Gründen abgewichen werden kann. Aus der Umschreibung «in der Regel» ist ausserdem nicht zu folgern, dass für weitere Anschlüsse eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG erforderlich ist. Art. 85 Abs. 2 SG beschränkt die Anzahl der Strassenanschlüsse somit nicht zwingend auf einen, sondern lässt eine Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse zu. Es muss folglich aus den konkreten Umständen des Einzelfalles ersichtlich sein, weshalb ein Bedürfnis für einen weiteren Strassenanschluss besteht.10 Es braucht dafür haltbare Gründe.