b) In der Regel wird pro Grundstück nur ein Strassenanschluss bewilligt (Art. 85 Abs. 2 SG). Diese Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 4 BauG, der benachbarte Grundeigentümer verpflichtet, ihre Erschliessungsanlagen aufeinander abzustimmen und, soweit nötig, gemeinsam zu erstellen. Neben dem Interesse der Verkehrssicherheit wird damit auch dem Gebot des haushälterischen Umgangs mit dem Boden Rechnung getragen. Aus der gesetzlichen Formulierung ergibt sich, dass dies nur einen Grundsatz darstellt, von dem fallweise aufgrund von sachlichen Gründen abgewichen werden kann.