a) Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Einmündungen aller Art auf öffentliche Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung bedürfen der Bewilligung des zuständigen Gemeinwesens (Art. 85 Abs. 1 SG). Der Beschwerdegegner plant, den Autoabstellplatz am südlichen Rand der auf der Bauparzelle vorhandenen Rasenfläche und entlang der Grenze zur Parzelle Nr. I.________ zu erstellen. Er soll 9 m lang und 3 m breit (zuzüglich Radius für die Zufahrt von der Strasse) werden und in rechtem Winkel zur L.________strasse stehen bzw. direkt anschliessend an die L.________strasse gebaut werden. Der Abstellplatz soll mit Juramergel unterkoffert sowie anschliessend mit Rundkies überdeckt werden.