Darüber hinaus werden der Wohnnutzung auch Räume für Freizeitbeschäftigungen und andere Nutzungen zugerechnet, sofern diese einen hinreichenden Bezug zum Wohnen aufweisen.9 Zu der üblichen Ausstattung von Wohnzonen gehören auch die mit Wohnbauten in Zusammenhang stehenden Nebenbauten und -anlagen, wie beispielsweise Abstellräume oder Parkplätze. Der geplante Abstellplatz, der als Parkplatz für das handelsübliche Wohnmobil des Beschwerdegegners während der Nichtbetriebszeit dienen soll, weist einen hinreichenden funktionalen Bezug zum Wohnen auf. Er ist deshalb in der Wohnzone ohne Weiteres zonenkonform. 3. Zusätzlicher Strassenanschluss