b) Eine Baubewilligung setzt unter anderem voraus, dass die Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht, mithin zonenkonform ist (Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG4). Verlangt wird ein funktionaler Zusammenhang zwischen Bauvorhaben und Zonenzweck.5 Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Zonenkonformität bilden die von der Gemeinde für den betreffenden Zonentyp erlassenen Vorschriften (vgl. Art. 4 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 Bst. a BauG). Das Bauvorhaben befindet sich in einer Wohnzone W2. Diese dient der Wohnnutzung; zudem ist stilles Gewerbe erlaubt (vgl. dazu Art. 16 aGBR6 bzw. Art. 4 GBR7). Wohnzonen sind hauptsächlich für Wohnbauten bestimmt.