a) Der Beschwerdeführer bestreitet vorab die Zonenkonformität des Bauvorhabens. Er bringt insbesondere vor, die Erstellung eines Abstellplatzes für ein Wohnmobil, welches 46 bis 48 Wochen pro Jahr unbewegt sei, entspreche nicht einer Wohnnutzung und sei somit in einer Wohnzone nicht zonenkonform. Hinzu komme, dass der geplante Abstellplatz keinen Zusammenhang mit der Hauptbaute und deren Zweck, dem Wohnen, sowie keine Bindung an die Wohnnutzung habe.