In den Schlussbemerkungen vom 20. Dezember 2021 hält der Beschwerdeführer insbesondere fest, dass das vom Beschwerdegegner geplante Bauvorhaben nicht zonenkonform sei, da es weder für die Wohnnutzung notwendig noch mit dessen Erscheinungsbild in einer reinen Wohnzone verträglich sei. Die Aussicht des Beschwerdeführers werde durch das Wohnmobil ganzjährig ästhetisch massiv beeinträchtigt und das Wohnmobil stelle ein Fremdkörper im Quartierbild dar. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen