Der durch ihn beantragte Abstellplatz sei zonenkonform und in der Gemeinde Thunstetten sei es gängige Praxis, dass Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Strassenabstands für einen Autoabstellplatz erteilt würden. Der gewählte Abstellplatz biete sich sodann in diesem Teil des Gartens an, weil seine Rasenfläche an der Grundstücksgrenze zum Beschwerdeführer unter der viel zu hohen Hecke (Schattenwurf) leide. Sein Wohnmobil versperre nicht die Aussicht des Beschwerdeführers auf den Jura. Während der Vegetationszeit bestehe ausserdem keine Sicht vom Grundstück des Beschwerdeführers zum Baugrundstück.