und B.________ über das Baugesuch informieren müssen. Weiter liege auch kein haltbarer Grund für einen zusätzlichen Strassenanschluss vor, die Verkehrssicherheit werde verletzt und mit dem Bau des Abstellplatzes ohne ausreichenden Grund gegen das Gebot des haushälterischen Umgangs mit dem Boden verstossen. Ausserdem füge sich das geplante Bauvorhaben nicht in die bestehende, schön begrünte Struktur des Quartiers ein.